Der Super Bonus
ist die Steuererleichterung gemäß Artikel 119 des Gesetzesdekrets Nr. 34/2020 (Relaunch-Erlass), der einen Abzug von 110 % der ab dem 1. Juli 2020 anfallenden Ausgaben für die Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Energieeffizienz und statischen Konsolidierung oder zur Verringerung des Erdbebenrisikos von Gebäuden vorsieht. Zu den geförderten Eingriffen gehört auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Infrastrukturen zum Laden von Elektrofahrzeugen in Gebäuden.
Der Vorteil kommt zu den bereits seit vielen Jahren geltenden Abzügen hinzu, die für Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden (Ökobonus) und für Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gebäudeerbes, einschließlich erdbebensicherer Maßnahmen (Sismabonus), fällig sind und derzeit jeweils von geregelt werden die Artikel 14 und 16 des Gesetzesdekrets Nr. 63/2013.
Das Haushaltsgesetz 2022 erweiterte die Erleichterungen und sah unterschiedliche Fristen vor, je nachdem, welche Subjekte die förderfähigen Ausgaben unterstützen.
Der Superbonus ist insbesondere zurückzuführen auf:
bis 31. Dezember 2025, in folgenden Größen
110 % für Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2023 anfallen
70 % für Ausgaben, die im Jahr 2024 anfallen
65 % für Ausgaben, die im Jahr 2025 anfallen
für Eigentumswohnungen und natürliche Personen, außerhalb der Ausübung gewerblicher, künstlerischer und beruflicher Tätigkeiten, für Eingriffe an Gebäuden, die aus zwei bis 4 eindeutig eingetragenen Immobilieneinheiten bestehen, auch wenn diese im Eigentum eines einzigen Eigentümers oder im Miteigentum mehrerer natürlicher Personen stehen.
Dazu gehören Eingriffe natürlicher Personen an einzelnen Immobilieneinheiten innerhalb derselben Eigentumswohnung oder desselben Gebäudes sowie solche an Gebäuden, die abgerissen oder saniert werden sollen.
Der Abzug muss in vier gleiche Jahresraten aufgeteilt werden.